Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 97
§ 97 – Vorlage von Urkunden
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Absatz 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Beteiligte und andere Personen müssen auf Anfrage der Finanzbehörde Dokumente zur Einsicht vorlegen.
- Im Anfrage muss angegeben werden, ob die Dokumente für die Besteuerung der angeforderten Person oder anderer Personen benötigt werden.
- Die Finanzbehörde kann die Dokumente auch direkt an einer Amtsstelle anfordern.
- Die Vorlage kann auch bei Zustimmung des Vorlagepflichtigen eingesehen werden.
- Wenn die Dokumente für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind, kann die Einsichtnahme ebenfalls erfolgen.